Gesetze
 


Die Gesetze der Grafschaft

 

 

 

§ 1 Der Graf ist der alleinige und absolute Herrscher der Grafschaft, er allein agiert als oberste Instanz und sein Wort ist Gesetz.

 

§ 2 In den Baronien bestimmen die Barone/Baronessen ihre Vertreter in der Exekutive / Legislative / Judikative.

 

§ 3 Jeder Bürger der Grafschaft kann vom Grafen oder einem seiner Vertreter in eine Position erhoben werden, in welcher er als direkter Vertreter des Grafen seine Pflichten gewissenhaft erfüllen muss, aber im Gegenzug auch Sonderrechte erhält.

 

§ 4 Aufgrund der in Bolkheim herrschenden Religionsfreiheit, handelt das Gericht unabhängig vom Klerus. Der Angeklagte schwört auf das Interesse des Volkes. Weltliche Gesetze stehen über den kirchlichen.

 

§ 5 Jeder Bürger kann jedweder rechtschaffender, produktiver Tätigkeit nachgehen, muss diese allerdings der zuständigen Instanz melden und einen Teil seiner Einnahmen dem zuständigen Baron entrichten.

 

§ 6 Jeder Bürger muss sich jederzeit ausweisen können, die dafür erforderlichen Dokumente sind bei der zuständigen Instanz erhältlich.

 

§ 6 a) Die Ausübung der Magie, sowie der Trankbraukunst und der Alchemie bedarf keiner gesonderten Genehmigung und wird wie jegliche andere rechtschaffende, produktive Tätigkeit angesehen und auch so gehandhabt.

 

§ 6 b) Jeder Bürger hat Folgendes zu beachten:

            I. Fehden sind nicht geduldet.

            II. Es ist verboten, jemandem körperlichen oder seelischen Schaden zuzufügen, egal auf welche Art und Weise. Eine Ausnahme hierbei bilden dem Grafen gemeldete Duelle.

            III. Es ist verboten, sich unrechtmäßig an anderem Eigentum zu bereichern.

 

§ 6 c) Jeder einheimische Bürger hat dem Grafen im Bedarfsfall seine vollständige Arbeitskraft zu unterstellen. Die Arbeiten für den Grafen gehen jeder privaten Tätigkeit vor, werden jedoch entsprechend entlohnt.

 

§ 6 d) Alle einheimischen Bürger des Landes, egal welchen Standes, sind ab dem dreizehnten Lebensjahr dem Grafen unentgeltlich zum Dienst an der Waffe verpflichtet. Dazu gehört das Absolvieren einer einjährigen Grundausbildung. Ein Freikauf von diesem Dienst ist in der Regel nicht möglich.

 

§ 7 a) In der Grafschaft ist jeder Fremde jedweder Herkunft und Rasse, ganz gleich, ob vogelfrei oder verfolgt, willkommen, solange er die Gastfreundschaft der Grafschaft nicht missbraucht.

 

§ 7 b) Die Paragraphen 4, 5, 6, 6a sowie 6b gelten auch für Fremde innerhalb der Grenzen der Grafschaft, mit dem einzigen Unterschied, dass sie bei Einreise Zoll in die Staatskasse zu entrichten haben.

 

§ 8 Das Verweigern einer Aussage, das absichtliche Zurückhalten von Informationen, sowie Falschaussagen gegenüber dem Grafen oder einer seiner Instanzen stehen unter strenger Strafe. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

 

§ 9 Der Graf sichert jedem Bürger Unterstützung bei Krankheit, Not und Gefahr zu. Dies kann in Form von finanziellen Mitteln, Gütern, Arbeitskräften oder Soldaten geschehen.

 

§ 10 Wenn einem Einwohner oder Fremden Unrecht geschieht, darf er persönlich oder über einen Vertreter beim Grafen oder einer seiner Instanzen vorstellig werden, der dann über den Fall Recht sprechen wird.

 

 

Tarajan zu Drachenfels, Graf zu Bolkheim

 
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